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FAG Bad Steben

Ihre Antennengemeinschaft

Satzung

Nov 25, 2023

Satzung

FAG
Fernseh – Antennen – Gemeinschaft Bad Steben e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „FAG Fernseh – Antennen – Gemeinschaft Bad Steben e. V.“ mit dem
Sitz in Bad Steben. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
1. Zweck der Gemeinschaft FAG ist die Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung eines
Breitbandkabelnetzes und die damit verbundene Versorgung der Anschlussnehmer mit den über das
Breitbandkabelnetz angebotenen Fernseh- und Rundfunkprogrammen, unter Nutzung eines von einem
Signalanbieter bereitgestellten Übergabepunktes und /oder eigenen Empfangsanlagen sowie die Nutzung des
Breitbandkabelnetzes für weitere Daten- und Kommunikationsdienste, bzw. Dienstleistungen.
2. Die Verbreitung der angebotenen Fernseh- und Rundfunkprogramme sowie der Daten- und
Kommunikationsdienste kann dabei über das koaxiale Leitungsnetz, über WLAN, bzw. Richtfunk, über
Glasfaser, das Internet oder andere geeignete Technologien erfolgen. In der Gesamtheit werden
diese verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten in §2, Absatz 1 als Breitbandkabelnetz bezeichnet.
3. Der Betrieb eigener Ortskanäle, bzw. eigener Programme durch die FAG oder Dritte, auf der Grundlage
mehrerer, gegebenenfalls erforderlicher öffentlich- rechtlicher Genehmigungen ist möglich, soweit dies
im allgemeinen Interesse von Bad Steben liegt.
4. Die Gemeinschaft strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Erreichung der
Gemeinschaftsinteressen verwendet werden. Ausgaben haben nur zu satzungsmäßigen Zwecken zu erfolgen.
5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
6. Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf tatsächlich entstandene Auslagen.
Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Grundstückseigentümer, Eigentümer, Mieter, Pächter eines Ein-, oder Mehrfamilienhauses, eines
gemischt, bzw. gewerblich genutzten Anwesen oder einer Eigentumswohnung, Vereine, Verbände,
Gewerbebetriebe und Netzbetreiber im Ortsbereich von Bad Steben und im erweiterten Versorgungsgebiet
der FAG können Mitglied der Gemeinschaft werden. In Ausnahmefällen entscheidet die Vereinsleitung.
2. Die Mitgliedschaft erwirbt, wer sich unterschriftlich verpflichtet, die
in der Satzung verankerten Bestimmungen zu erfüllen und
a) Anschlussnehmer eines Kabelanschlusses, Daten- oder Kommunikationsdienstes ist oder
b) Eigentümer eines Grundstücks ist, über das ein Breitbandkabel geführt ist.
c) Anschlussnehmer von Datendiensten, die auf Basis des Internet Access Provider Vertrages
abgeschlossen wurden, erwerben damit n i c h t die Mitgliedschaft in der FAG.
3. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Satzung auszuhändigen.
4. Die Übertragung der Mitgliedschaft auf Dritte ist nicht möglich.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Verwaltung der Gemeinschaft obliegt der Vereinsleitung, die in der Mitgliederversammlung für
jeweils d r e i Jahre gewählt wird. Die Vereinsleitung bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist möglich.
2. Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus:
a) der Vorstandschaft mit dem
1. Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden)
2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister)

b) dem Protokollführer

c) dem Ausschuss, bestehend aus bis zu sieben, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.
3. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Revisoren, ebenfalls für die Dauer von drei Jahren,
zu wählen.
§ 5 Vertretung
1. Die Vertretung des Vereins obliegt dem 1.und dem 2.Vorsitzenden.

Jeder vertritt alleine.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des
1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
2. Der 2. Vorsitzende bestreitet die laufend wiederkehrenden Zahlungen für den Betrieb der FAG.
3. Nicht durch vertragliche Verpflichtungen bedingte Zahlungen bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
4. Zahlungen jeglicher Natur, soweit sie zu einer Kreditaufnahme führen, bedürfen der Zustimmung der
Vereinsleitung.
Diese Kreditaufnahmen darf
a) das Dreifache der monatlichen, laufenden Ausgaben nicht übersteigen und

b) muss innerhalb eines Jahres durch laufende Einnahmen zurückgeführt werden können.
Kredit- oder Darlehensaufnahmen über diesen Rahmen hinaus bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Zusammenkünfte
1. Die Vorstandschaft oder die Vereinsleitung wird in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
2. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
a) der 1. Vorsitzende oder

b) erforderlichenfalls die einfache Mehrheit der Vereinsleitung, unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich, per Briefeinladung einlädt.
3. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies kann
durch die Vorstandschaft erfolgen oder von mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt werden.
4. Der Protokollführer hat über die gefassten Beschlüsse bei Vorstands- , Vereinsleitungs- Sitzungen sowie
den Verlauf von Mitgliederversammlungen und im Bedarfsfall, bei Besprechungen mit Dritten Protokoll zu
führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter, bzw. von einem der Vorstände
zu unterzeichnen und in der nächsten Zusammenkunft des jeweiligen Gremiums vorzulegen.
5. Die gewählten Revisoren haben das Rechnungswesen jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und
über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Bedingungen der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied, das Hautpanschlussnehmer ist, verpflichtet sich mindestens eine einmalige
Anschlussgebühr zu entrichten. Mit dieser einmaligen Anschlussgebühr sind die Anschlusskosten für einen
Hauptanschluss abgegolten.
2. Die Gebühr für den Anschluss wird von der Vereinsleitung nach Markterfordernissen festgelegt und nach
Fertigstellung des Anschlusses sofort fällig. Die Gebühr wird per Lastschrift eingezogen.
3. Für jede gebührenpflichtige Anschlusseinheit ist, jährlich im Voraus, ein Betriebskostenbeitrag zu
entrichten. Die Höhe bemisst sich nach den laufenden Kosten und soll zusätzlich die Bildung einer
Erneuerungsrücklage ermöglichen. Dieser Beitrag wird auf Vorschlag der Vereinsleitung durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Bei unterjährigem Anschluss, bzw. bei Abmeldung, gilt der jeweils angefangene Monat als
kostenpflichtig. Anschlussbereitschaft an das, bzw. Abmeldung vom Breitbandkabelnetz sind der FAG
schriftlich mitzuteilen.
5. Die Betriebskostenbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und werden durch Lastschrifteneinzug
erhoben. Hiervon abweichende Zahlungsweisen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, von der Vereinsleitung
im Einzelfall zu prüfen und können mit Zuschlägen zu den Betriebskostenbeiträgen belegt werden.
§ 8 Stimmrecht
1. Jedes betriebskostenbeitragspflichtige Mitglied, das Anschlussnehmer mindestens eines Hauptausschusses
ist, ist mit e i n e r Stimme bei Abstimmungs- und Wahlvorgängen des Vereins stimmberechtigt.
2. Das Stimmrecht ist nur innerhalb der Familie, bzw. dauernden Wohngemeinschaften, an volljährige
Personen, nicht an sonstige Dritte, übertragbar.
3. Ist ein Mitglied mehrfacher Hauptanschlussnehmer, so kann er nur ein Stimmrecht ausüben.
4. Über Sonderfälle, wie z. B. Eigentümergemeinschaften, entscheidet im Einzelfall die Vereinsleitung.
Das Ergebnis ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen festzuhalten.
5. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält auf der Basis der vorstehenden Stimmrechtsregelung vor der
Mitgliederversammlung eine Stimmkarte. Die Stimmkarte dokumentiert die Stimmberechtigung bei Wahl-
und Abstimmungsvorgängen.
6. Ein nicht stimmberechtigtes Mitglied erhält bei seiner Wahl in die Vereinsleitung volles Stimmrecht.
Das Stimmrecht endet mit dem Ausscheiden aus der Vereinsleitung.
7. Vereine, Verbände und Netzbetreiber, die Vertragspartner der FAG sind, sind mit je einer Stimme
stimmberechtigt, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der angeschlossenen Teilnehmer,
bzw. Wohneinheiten.
8. Gewerbebetriebe die Vertragspartner der FAG sind und die Signal-, Daten- und Kommunikationsdienste
nutzen sind ebenfalls mit je einer Stimme stimmberechtigt.
§ 9 Wahlen
1. Die Organe des Vereins sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn nicht die Versammlung etwas anderes
bestimmt.
2. Wählbar sind die in § 3 aufgeführten Personen.
§ 10 Anschluss eines Mitgliedes
I. Private Nutzung für Fernseh- und Rundfunkprogramme
1. Zum Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen in den von der Antennengemeinschaft versorgten Gebiet
von Bad Steben, ist pro abgeschlossener Wohneinheit, die überwiegend privat genutzt wird, ein
Hauptanschluss Voraussetzung.
2. Als abgeschlossene Wohneinheit gilt die Zusammenfassung von einzelnen oder zusammenhängenden Räumen,
die ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden können und die die selbständige
Führung eines Haushaltes ermöglichen. Eine Wohneinheit weist daher eine Kochgelegenheit – in Küche,
Kochnische oder Kochschrank – mit Wasserversorgung und Ausguss sowie Toilette und Waschgelegenheit auf.
II. Gewerbliche Nutzung für Fernseh- und Rundfunkprogramme
1. Bei Räumen, die nicht den überwiegend privat genutzten Wohneinheiten entsprechen, gilt folgende
Regelung:
a) 1 Büroraum oder
b) 1 gewerblich genutzter Raum und vergleichbarer Raum, oder
c) 1 Raum in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben der mit einem Breitbandkabelanschluss
ausgestattet ist und/oder in dem Fernseh- und Rundfunkprogramme über das örtliche
Breitbandkabelnetz empfangen werden können, wird je zu einem Viertel der kostenpflichtigen
Anschlusseinheiten abgerechnet, wobei mindestens e i n e kostenpflichtige gewerbliche
Anschlusseinheit je Gewerbeobjekt in Rechnung gestellt wird.
2. Bei Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Verband der freien
Wohlfahrtspflege oder eine andere Gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts ist, wird je
Raum, der mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist und/oder in dem Fernseh- und
Rundfunksendungen über das örtliche Breitbandkabel empfangen werden können, ein Sechstel der
kostenpflichtigen Anschlusseinheiten in Rechnung gestellt, wobei mindestens e i n e kostenpflichtige,
gewerbliche Anschlusseinheit je Gewerbeobjekt berücksichtigt wird. Bei diesen Einrichtungen kann es
sich um Schulen, Universitäten, Heime, Krankenhäuser, Sanatorien und vergleichbare Objekte handeln.
3. Bei gewerblich genutzten Räumen der Ziffer II. 1 und 2 dieser Paragraphen, werden höchstens 25
kostenpflichtige Anschlusseinheiten, pro Gewerbeobjekt berücksichtigt.
4. Ferienwohnungen/Apartments werden nach den Kriterien unter Ziffer I. 1 und 2 behandelt und werden zu
je einem Drittel der kostenpflichtigen Anschlusseinheit berechnet.
5. Für jede dieser kostenpflichtigen Anschlusseinheiten sind folgende Entgelte zu entrichten:
a)einmalige Anschlussgebühren
b)jährlich zu entrichtende Betriebskostenbeiträge.
III. Sonderregelungen
In Sonderfällen kann die Vereinsleitung abweichende Regelungen treffen.
IV. Nutzung der weiteren Dienstleistungen
Die Nutzung weiterer Dienstleistungen, z.B. Daten- Kommunikationsdienste, wird in separaten
Vereinbarungen, bzw. Verträgen geregelt.
§ 11 Änderung der Anschlussleitung
1. Soweit wegen Umbauarbeiten am Grundstück die Leitung der Gemeinschaft geändert werden muss, werden die
Kosten vom Verein getragen.
2. Die Kosten für eine Veränderung des Anschlusses, (Hausinstallation) hat der Teilnehmer, (Mitglied) in
voller Höhe zu tragen.
§ 12 Wohnungswechsel
1. Jedes Mitglied, das Hauptanschlussnehmer ist, hat bei Wohnungswechsel innerhalb des
Versorgungsgebietes, sofern ein Hauptanschluss in der neuen Wohnung vorhanden ist, eine, von der
Vereinsleitung festzusetzende Aufwandsgebühr zu entrichten. Für bereits von ihm bezahlte
Anschlussgebühren für einen früheren Anschluss besteht kein Rückerstattungsanspruch.
2. Jedes Mitglied hat bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Versorgungsgebietes, sofern in der neuen
Wohnung kein Anschluss vorhanden ist, die volle Anschlussgebühr zu entrichten.
§ 13 Verlegung der Kabelleitungen
1. Die erstmalige Verlegung, die Änderung und die Erweiterung der Kabelleitung hat nach wirtschaftlichen
Grundsätzen zu erfolgen. Das Mitglied verpflichtet sich, die innerhalb seines Grundstückes
notwendige Kabelverlegung zu dulden. Dabei sind seine Interessen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Sofern eine unwirtschaftliche Trassenführung auf Verlangen des Mitgliedes erfolgt, gehen die Mehrkosten
zu dessen Lasten.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, diese Gestattung in verbindlicher Form an seinen Rechtsnachfolger
weiterzugeben.
§ 14 Nutzung der Anlage
1. Dem Kabelnetz darf nur die Leistung für die gemeldeten und bezahlten (Anschlussgebühren und jährlich zu
entrichtende Beiträge) Anschlüsse entnommen werden.
2. Eine Erweiterung von Anschlüssen im Rahmen der Hausnetzerweiterung erfordert nur dann die Zustimmung
der FAG, sofern hierdurch weitere kostenpflichtige Anschlüsse nach § 10 entstehen.
Die FAG übernimmt für Störungsbehebungen nur die Kosten bis zum Kabelanschluss. Sollten Störungen nicht
auf das FAG-Netz, sondern auf die Hausanlage zurückzuführen sein, sind eventuell entstandene Kosten für
Messungen im Netz der FAG vom Mitglied zu tragen.
3. Bei Störungen in der Anlage der FAG sind die Mitglieder verpflichtet, die Gemeinschaft – Vorstandschaft
– bzw. die Wartungsfirma zu verständigen. Selbsthilfe oder Aufträge an dritte Personen zur
Mängelbeseitigung sind nicht gestattet.
4. Für Zuwiderhandlungen, bzw. vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung haftet das Mitglied.
5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Vertreter, bzw. Beauftragten der Gemeinschaft freien Zugang zu
den Anlagen der FAG zu gewähren.
§ 15 Gestattung
1. Jedes Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger muss die Benutzung seines Grundstückes zum Zweck der
Weiterleitung des Kabels zu anderen Grundstücken kostenlos erlauben und das Verbleiben der notwendigen
Leitung auch nach einem evtl. Ausscheiden aus der Gemeinschaft ermöglichen.
2. Gleiches gilt bei Gebäuden, falls z. B. durch Wohnungen, Leitungen für weitere Hauptanschlüsse im Haus
verlegt sind.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, diese Gestattung in verbindlicher Form an seinen Rechtsnachfolger
weiterzugeben.
4. In den Ziffern 1 bis 3 nicht erfasste Fälle, sind in besonderen Vereinbarungen zwischen dem Vorstand
der FAG und den in Frage kommenden Eigentümern zu vereinbaren.
§ 16 Eigentumsverhältnisse
1. Das Breitbandkabelnetz wird zu den, zum Zeitpunkt der Erstellung, geltenden VDE- und
Telekommunikationsvorschriften errichtet und ist Eigentum der Gemeinschaft.
2. Werden auf Wunsch des Mitgliedes bereits vorhandene, technische Einrichtungen mitgenutzt, wird seitens
der FAG keine Gewährleistung übernommen.
3. Der Hauptanschluss ist durch die FAG zu verplomben.
§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes.
2. Der Austritt ist mit dem Eingang der Austrittsbenachrichtigung bei der FAG wirksam.
3. Wenn die Kriterien der Mitgliedschaft von § 3, Abs. 1 nicht mehr zutreffen, erfolgt die Beendigung der
Mitgliedschaft.
4. Gewerbebetriebe, Vereine, Verbände und Netzbetreiber die Vertragspartner der FAG sind und die Signal-
Daten- und Kommunikationsdienste nutzen, sind für die Dauer der mit Ihnen geschlossenen
Vertragslaufzeit an die Mitgliedschaft gebunden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der
Vertragslaufzeit oder mit der vorzeitigen Kündigung des Vertrages.
§ 18 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen oder sonstigen, dem Verein gegenüber
bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
b) der Gemeinschaft auf sonstige Art und Weise Schaden zugefügt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung.
§ 19 Tod eines Mitgliedes
1. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds geht auf ein(e/en) bisher dauernd in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten, Familienmitglied oder sonstige Person über, sofern nicht innerhalb von
drei Monaten der Austritt erklärt wird.
§ 20 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung erfolgen. Auf Satzungsänderungen muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 21 Entscheidung in besonderen Fällen
In besonderen Fällen, die in der Satzung nicht umfangreich behandelt werden konnten, entscheidet die
Vereinsleitung.
§ 22 Auflösung
1. Über die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet eine hierfür einzuberufende, außerordentliche
Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.
3. Für die Auflösung ist ein Liquidator zu bestellen.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

Diese Satzung wurde am 16. Mai 2019 von der Mitgliederversammlung der FAG einstimmig verabschiedet.